„Egal, welchen Namen die Banken dem Kind auch geben – unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren bleiben unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Jansen Schwarz & Schulte-Bromby in Neuss.
Der Bundesgerichtshof hatte schon mehrfach unzulässige Klauseln zu Kreditbearbeitungsgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt. Einige Banken zeigten sich danach erfinderisch und erhoben statt der Bearbeitungsgebühren einen einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag. Zur Zulässigkeit eines solchen Individualbeitrags hätte der BGH jetzt entscheiden sollen. Zu der Verhandlung kommt es allerdings nicht, da die Bank die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2016 (Az.: 6 U 152/15) zurückgenommen hat. „Schon Ende November ist eine BGH-Verhandlung zur Zulässigkeit von Individualbeiträgen bei Verbraucherdarlehen geplatzt. Auch da hatte die Bank die Revision zurückgenommen. Das kann als ein klares Zeichen dafür gesehen werden, dass die Banken wohl selbst kaum Chancen sehen, ein positives Urteil in ihrem Sinne zu erreichen. Verbraucher, die einen sog. Individualbeitrag beim Abschluss ihres Kredits gezahlt haben, haben somit gute Aussichten, sich dieses Geld zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Jansen.
Nach der Rücknahme der Revision ist das Urteil des OLG Düsseldorf nun rechtskräftig. Gegen die Erhebung des Individualbeitrags bei Verbraucherdarlehen hatte ein Verbraucherschutzverein geklagt. Das OLG hatte festgestellt, dass die Klausel eine Preisnebenabrede darstelle und deshalb der Inhaltskontrolle unterliege. Weiter führte es aus, dass der Kunde für den Individualbeitrag keine zusätzliche Leistung der Bank erhalte. Vielmehr lasse sich die Bank ihren eigenen Aufwand vergüten. Der Kunde werde dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Klausel sei daher unwirksam, so das OLG Düsseldorf in seinem jetzt rechtskräftigen Urteil.
Rechtsanwalt Jansen: „Betroffene Verbraucher, die ihre Beiträge zurückholen möchten, sollten reagieren. Ansprüche aus 2013 könnten schon zum Jahresende verjähren.“
Markus Jansen