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Urteil des LG Koblenz vom 14.03.2024 - 3 O 457/23: Wirksame Schenkung von Sparguthaben

Sachverhalt:

Die Beklagte war im Besitz zweier Sparbücher, die zu Sparkonten ihres mittlerweile verstorbenen Bruders gehörten. Abtretungserklärungen zugunsten der Beklagten lagen der Bank nicht vor, und eine Schenkung war nicht notariell beurkundet worden. Der Kläger, als Testamentsvollstrecker des Nachlasses, forderte die Herausgabe der Sparbücher, da er die Ansicht vertrat, dass mangels Abtretung das Guthaben zum Nachlass gehöre. Die Beklagte behauptete hingegen, ihr Bruder habe ihr die Sparbücher im Mai 2019 übergeben und die Einlagenforderung durch Abtretung auf sie übertragen.

Entscheidung:

Das LG Koblenz wies die Klage ab und entschied zugunsten der Beklagten. Die Sparbücher und die sich daraus ergebenden Sparguthaben sind durch Schenkung in das Eigentum der Beklagten übergegangen.

Begründung:

Da kein notarielles Schenkungsversprechen vorlag, musste die mündlich vereinbarte Schenkung vollzogen („bewirkt“) sein. Für bewegliche Sachen erfordert die Schenkung nicht unbedingt einen notariellen Vertrag, da sie durch Übergabe vollzogen wird. Bei Sparbüchern hingegen reicht die bloße Übergabe zur Schenkung nicht aus, da diese Forderungen gegen die Bank verbriefen. Hier ist eine Abtretungsvereinbarung erforderlich.

Das Gericht erkannte an, dass eine solche Abtretungsvereinbarung auch konkludent getroffen werden kann. Die Übergabe eines Sparbuches mit dem Willen „das darfst Du behalten“ kann eine stillschweigende Abtretungsvereinbarung beinhalten, wenn dies den Umständen entsprechend plausibel erscheint.

Im vorliegenden Fall überzeugte die Aussage der Beklagten, dass ihr Bruder ihr die Sparbücher mit der Erklärung übergab, sie könne über das Guthaben verfügen. Es gab keine Hinweise darauf, dass der Erblasser anders als willentlich den Besitz an den Sparbüchern auf die Beklagte übertragen hatte. Die Beweisaufnahme bestätigte, dass die Übergabe der Sparbücher mit einem entsprechenden Abtretungswillen erfolgt war.

Auch das Fehlen von Abtretungserklärungen bei der Sparkasse und die nicht erfolgte Umschreibung des Guthabens zu Lebzeiten des Erblassers standen der Wirksamkeit der Schenkung nicht entgegen. Zudem waren keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Erblasser weiterhin über das Guthaben verfügen wollte. Die nicht erfolgte Anzeige der Schenkung beim Finanzamt ließ keine belastbaren Rückschlüsse auf eine erfundene Schenkung zu, sondern könnte auf Unwissenheit bezüglich der Anzeigepflicht zurückzuführen sein.

Fazit:

Das LG Koblenz entschied, dass die Schenkung des Sparguthabens durch Übergabe der Sparbücher an die Beklagte wirksam war. Eine notariell beurkundete Abtretungserklärung war nicht erforderlich, solange die Umstände eine konkludente Abtretungsvereinbarung nahelegen.

 

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Markus Jansen

Markus Jansen