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LG Koblenz: Schenkung von Sparguthaben durch Übergabe von Sparbüchern

In einem Urteil vom 14. März 2024 entschied das Landgericht (LG) Koblenz, dass die Übergabe von Sparbüchern unter bestimmten Umständen eine wirksame Schenkung des darin enthaltenen Sparguthabens darstellt. Für Sparer und Erben, die mit Sparguthaben in Nachlässen zu tun haben, bietet das Urteil wichtige Klarstellungen.

Der Fall: Übergabe von Sparbüchern ohne Abtretungserklärung

Die Beklagte in diesem Fall erhielt von ihrem mittlerweile verstorbenen Bruder zwei Sparbücher mit einem Guthaben von rund 92.000 €. Es gab jedoch keine schriftliche Abtretungserklärung oder notarielle Bestätigung der Schenkung. Der Testamentsvollstrecker des Erblassers, der Kläger, forderte die Herausgabe der Sparbücher und argumentierte, dass das Sparguthaben zum Nachlass gehöre, da keine formale Schenkung vorliege.

 

Entscheidung des Gerichts: Konkludente Schenkung durch Übergabe

Das LG Koblenz wies die Klage ab und entschied, dass die Sparguthaben durch Schenkung an die Beklagte übergegangen sind. Auch ohne eine notarielle Schenkungsvereinbarung oder eine formale Abtretung der Forderungen gegen die Bank sah das Gericht die Übergabe der Sparbücher als ausreichend an. Es stellte fest, dass die Schenkung durch die Übergabe der Sparbücher vollzogen wurde, da der Erblasser seiner Schwester mit der Übergabe klar machte, dass sie frei über das Guthaben verfügen könne.

 

Was bedeutet das für Schenkungen von Sparguthaben?

Grundsätzlich ist die Schenkung von Sparguthaben nicht ohne eine formale Abtretung an den Beschenkten wirksam. Eine Ausnahme bildet jedoch der Fall, in dem die Übergabe der Sparbücher mit einem klaren Schenkungswillen einhergeht. Wenn der Schenker dem Beschenkten die Sparbücher mit dem ausdrücklichen Willen übergibt, ihm das Guthaben zu schenken, kann dies als konkludente Abtretung der Forderung gewertet werden.

 

Praxistipp:

Für Sparer und Erben ist es wichtig, sich darüber im Klaren zu sein, dass Schenkungen von Sparguthaben formlos erfolgen können, wenn die Absicht des Schenkers eindeutig ist. Dennoch empfiehlt es sich, Schenkungen schriftlich festzuhalten und gegebenenfalls eine notarielle Bestätigung einzuholen, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

 

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Markus Jansen

Markus Jansen