Der Gesetzgeber definiert heute Betriebe mit regelmäßig nicht mehr als zehn Mitarbeitern als "Kleinbetriebe". Die Betriebsgröße hat zum Thema "Kündigung" eine entscheidende Bedeutung, denn kleinere Unternehmen fallen nicht unter die Maßgaben des Kündigungsschutzgesetzes. Was es aktuell etwas kompliziert macht: Die Obergrenze wurde erst am 1.1.2004 von 5 auf 10 Mitarbeiter angehoben und nur Mitarbeiter, die schon vor dieser Veränderung eingestellt wurden, können sich auf die damaligen Grenzwerte berufen. Ein Betrieb, der vor Jahren mit 7 Mitarbeitern kein Kleinbetrieb mehr war, ist es für den betroffenen Mitarbeiter u.U. auch heute noch nicht, wenn der Schwellenwert 5 überschritten bleibt.
Was sich 2004 nicht geändert hat: Kleine Betriebe kommen schneller in die Situation, einzelne Mitarbeiter kündigen zu müssen als größere. Für Mitarbeiter erfreulich: Es besteht natürlich ein Grundkündigungsschutz sowie ein Sonderkündigungsschutz für bestimmte Personengruppen.
Es gibt das Verbot treuwidriger Kündigung. Darunter versteht das Arbeitsrecht, dass eine Kündigung nicht auf diskriminierenden Motiven wie Geschlecht, Abstammung oder Religion beruhen darf. Kündigungen dürfen nicht zu "Unzeiten" erfolgen und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Sittenwidrig sind können Kündigungen wegen einer Krankheit sein, die sich der Arbeitnehmer berufsbedingt zugezogen hat. Kündigungen müssen ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme erfüllen.
Gerade die Diskussion um Sittenwidrigkeit beim Erhalt eines Arbeitsplatzes wird vor den Arbeitsgerichten oft sehr kontrovers verhandelt. Es gibt aber auch "glasklare" Vorgaben, z.B. dann, wenn gekündigte Arbeitnehmer gegenüber anderen Mitarbeitern benachteiligt werden, ohne dass es dafür einen nachvollziehbaren Grund gibt. Ein älterer Mitarbeiter kann nicht vor einem jüngeren Mitarbeiter gekündigt werden, wenn der Kündigungsgrund diese Auswahl nicht zulässt. Auch Kleinbetriebe müssen bei betriebsbedingten Kündigungen soziale Aspekte bei der Auswahl einfließen lassen.
Im Übrigen gelten folgende Kündigungsfristen:
Schwerbehinderte Mitarbeiter dürfen nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten ohne die Zustimmung der zuständigen Integrationsstellen gar nicht gekündigt werden, weitere Sonderkündigungsrechte gibt es für Schwangere oder Auszubildende. Insbesondere bei Auseinandersetzungen um Arbeitsplätze in Kleinbetrieben sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.