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Kampf ums Recht: Die Grenzen der Meinungsäußerung im juristischen Kontext

In einem bemerkenswerten Rechtsfall hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Stellung zum Ausdruck der Meinungsfreiheit in juristischen Auseinandersetzungen bezogen. Eine Anwältin, die in einem familiengerichtlichen Verfahren als Verfahrensbeistand fungierte, hatte auf ihrer Webseite über eine nichtöffentliche Sitzung berichtet. Dabei titulierte sie einen Kollegen als "fetter Anwalt" und "Rumpelstilzchen". Diese Äußerungen führten zu einer Klage und anschließend zu einer Verurteilung der Anwältin zur Unterlassung durch das Amtsgericht und Landgericht Dresden.

Die Anwältin legte gegen diese Urteile Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG gab ihr insofern Recht, als dass die Fachgerichte es versäumt hatten, die Äußerungen im Kontext der rechtlichen Auseinandersetzung zu betrachten und die Begleitumstände zu berücksichtigen. Eine bloße Wortlautbetrachtung sei bei Meinungsäußerungen nicht ausreichend.

 

Besonders kritisiert wurde vonseiten des BVerfG, dass die Ausgangsgerichte keine angemessene Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen vorgenommen hatten. Solch eine Abwägung sei nur dann entbehrlich, wenn eine Äußerung als reine Schmähung, Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung zu bewerten wäre. Zudem wurde betont, dass die strittigen Äußerungen im Kontext eines Gerichtsverfahrens gefallen sind, in dem es grundsätzlich zulässig sei, auch starke Ausdrücke zu verwenden, um Rechtspositionen zu unterstreichen.

 

Trotz dieser Feststellungen des BVerfG wurde die Verfassungsbeschwerde der Anwältin nicht angenommen, da sie gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstieß. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war der Rechtsweg zwar erschöpft, doch nach dem Grundsatz der Subsidiarität im materiellen Sinne hätte auch der Rechtsweg in der Hauptsache erschöpft werden müssen. Dies war hier nicht der Fall.

 

Dieser Fall beleuchtet die feine Linie zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung im juristischen Kontext und zeigt auf, dass die Äußerungen im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen eine besondere Betrachtung erfordern.

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Markus Jansen

Markus Jansen