Verbrauchern bleiben nun noch knapp 5 Monate, um ihr Verbraucherrecht zu nutzen und Immobilienfinanzierungen zu widerrufen, die nach November 2002 auf Basis fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abgeschlossen wurden. Für Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner von Jansen Schwarz & Schulte-Bromby Rechtsanwälte in Neuss kommt der entsprechende Beschluss des Bundeskabinetts vom 27. Januar 2016 nicht überraschend: "Das war abzusehen, auch wenn die Argumentation bis heute nicht nachvollziehbar ist!" Die Bundesregierung führt in der Hauptsache das Dokument der Rechtssicherheit an und trägt damit ein seit 14 Jahren geltendes Verbraucherrecht zu Grabe, wonach Fehler in Widerrufsbelehrungen die Widerrufsmöglichkeit begründen. Allerdings, so Jansen "hat das ja nun mal mit Verbraucherschutz gar nichts zu tun, wenn man ein Verbraucherrecht ersatzlos streicht, eine kurze Frist setzt und dann sagt 'Das war's jetzt mit dem Widerrufsjoker'!" Nach Meinung von Branchenexperten geht es dem Gesetzgeber im aktuellen Fall eher um die Rechtssicherheit und darum, einen Strich unter die mühsame Debatte rund um das "Ewige Widerrufsrecht" zu ziehen - dies natürlich auch auf sanften Druck der Bankenseite, die ein ärgerliches Kapitel zum 21. Juni 2016 endgültig beenden darf: Folgen aus fehlerhaften Widerrufsbelehrungen müssen dann nicht mehr gefürchtet werden. Die Kanzlei ist Mitglied der bundesweit aktiven Initiative "jetzt-widerrufen!" und beteiligt sich aktiv am Verbraucherweckruf, der nun angesichts der fortschreitenden Zeit umso lauter vorgetragen werden muss. Auf www.jetzt-widerrufen.de können sich Darlehensnehmer deutschlandweit für Informationsveranstaltungen anmelden oder eine kostenlose Widerrufsprüfung vornehmen lassen. Das kann sich lohnen: So geht z.B. die Verbraucherzentrale davon aus, dass 80 % aller zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Verträge auf fehlerhaften Belehrungen beruhen und somit widerrufbar sind. Nach dem Beschluss des Kabinetts steht nun die endgültige Verabschiedung im Bundestag aus. Nach der anschließenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger läuft die 3-Monatige Frist an. Der Gesetzgeber ist dabei bemüht, die von der EU vorgegebene Zeitplanung einzuhalten.
Markus Jansen