Am 17. Oktober 2023 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in der Rechtssache XI ZR 72/22 über die ordentliche Kündbarkeit von Prämiensparverträgen. Diese Entscheidung befasst sich mit den Kündigungsrechten von Sparkassen bei Prämiensparverträgen, bei denen die Sparprämien stufenweise ansteigen.
Sachverhalt des Falls:
Der Fall betrifft einen Prämiensparvertrag zwischen einem Kunden und einer Sparkasse, der im Jahr 2001 abgeschlossen wurde. Der Vertrag sah vor, dass der Kunde monatliche Sparbeiträge leistet und im Gegenzug steigende Prämien bis zu einem festgelegten Sparjahr erhält. Im Juni 2019 kündigte die Sparkasse den Vertrag, woraufhin der Kunde gerichtlich gegen diese Kündigung vorging.
Entscheidung des BGH:
Der BGH stellte fest, dass die Sparkasse den Vertrag wirksam gekündigt hat. Gemäß § 700 BGB und Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen, war das Recht zur ordentlichen Kündigung der Sparkasse nach Erreichen der höchsten Prämienstufe gegeben. Der BGH erklärte, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts lediglich bis zum Erreichen dieser Stufe gilt und nicht darüber hinaus.
Begründung und Auslegung:
Der BGH betonte, dass der Sparvertrag als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag zu qualifizieren ist. Die explizite Fortschreibung der Prämien über die höchste Stufe hinaus dient, aus Sicht eines Durchschnittskunden, lediglich der Verdeutlichung der Prämienzahlungen für die Folgejahre. Der Vertrag gewährt dem Sparer auch nach Erreichen der Höchststufe einen Anspruch auf Prämienzahlungen, unabhängig von der Ausführlichkeit der Vertragsklauseln.
Diese Entscheidung des BGH gibt klare Leitlinien für die Interpretation und Anwendung von Prämiensparverträgen und deren Kündigungsklauseln. Sie betont die Bedeutung der Vertragsklauseln und deren Auswirkungen auf die Rechte von Sparern und Kreditinstituten.
Markus Jansen