Der BFH hat entschieden, dass Partner einer Lebensgemeinschaft für die Zeit, in der das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) noch nicht in Kraft war, das steuerliche Splittingverfahren nicht beanspruchen können. Insbesondere aus § 2 Abs.8 EStG, der rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regele und auf den sich der Kläger berief, ergebe sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung.
Der Kläger lebte seit 1997 mit seinem Partner in einer Lebensgemeinschaft. Er beantragte beim Finanzamt und später beim Finanzgericht vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden.
Der BFH als Revisionsinstanz entschied, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Zwar spreche das Gesetz in § 2 Abs.8 EStG lediglich von "Lebenspartnern" und nicht von "Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft". Jedoch sei die Gesetzgebungsgeschichte zu berücksichtigen. Die Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG sei eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften gewesen sei. Für das BVerfG sei ausschlaggebend gewesen, so der BFH, dass wegen des Inkrafttretens des LPartG zum 01.08.2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Für die Zeit vor Inkrafttreten des LPartG komme daher die Anwendung des Splittingtarif nicht in Betracht.
BFH, Urteil vom 26.06.2014 - III R 14/05