EuGH: Sanktionen müssen abschreckend und verhältnismäßig sein
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen (C-339/23 vom 24.10.2024 und C-755/22 vom 11.01.2024) die Bedeutung und Sanktionierung der Kreditwürdigkeitsprüfung nach der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG klargestellt.
Nach Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie ist der Kreditgeber verpflichtet, vor Vertragsschluss die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers sorgfältig zu prüfen. Ein Verstoß hiergegen kann erhebliche Folgen haben.
Der EuGH betont, dass Sanktionen bei Pflichtverstößen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (Art. 23 der Richtlinie). Dabei können die Mitgliedstaaten – und im Einzelfall auch nationale Gerichte – selbst entscheiden, welche Maßnahmen angemessen sind. Auch unterschiedlich strenge Sanktionen für verschiedene Pflichtverstöße innerhalb der Richtlinie (z. B. Informationspflichten vs. Kreditwürdigkeitsprüfung) sind zulässig, solange sie den Vorgaben der Richtlinie entsprechen.
Auch bei erfülltem Kreditvertrag: Pflichtverstoß bleibt sanktionierbar
Besonders relevant ist die Entscheidung vom 11.01.2024 (C-755/22): Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung kann auch nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens noch sanktioniert werden. Entscheidend ist allein der Pflichtverstoß – nicht, ob dem Verbraucher daraus ein Schaden entstanden ist. Mögliche Sanktionen sind etwa die Nichtigkeit des Kreditvertrags oder der Wegfall des Zinsanspruchs.
Ziel dieser strengen Haltung: Kreditgeber sollen schon im Vorfeld verantwortungsvoll handeln – nicht erst, wenn etwas schiefläuft.
Bedeutung für das deutsche Recht
Im deutschen Recht dürfte die EuGH-Rechtsprechung kaum zu Änderungen führen. Denn § 505d BGB enthält bereits wirksame und angemessene Regelungen zur Sanktionierung von Pflichtverstößen. Insbesondere der Anspruch auf Zinsermäßigung und Rückzahlung überzahlter Zinsen besteht unabhängig davon, ob der Vertrag bereits erfüllt ist.
Lediglich eine Vorschrift könnte europarechtlich kritisch sein: Nach § 505d Abs. 1 Satz 5 BGB darf der Darlehensgeber nachträglich nachweisen, dass der Kredit auch bei ordnungsgemäßer Prüfung gewährt worden wäre. Dies könnte als unzulässige "Heilung" des Verstoßes gewertet werden. Allerdings dient diese Regelung laut deutscher Rechtsprechung lediglich der Kausalitätsprüfung – nicht der rückwirkenden Rechtfertigung eines Pflichtverstoßes – und dürfte daher im Einklang mit dem EU-Recht stehen.
Fazit: Kreditgeber müssen die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern ernsthaft und nachvollziehbar prüfen – andernfalls drohen auch im Nachhinein spürbare rechtliche Konsequenzen. Für Darlehensnehmer kann sich eine rechtliche Überprüfung lohnen, selbst wenn der Vertrag bereits erfüllt wurde.
Markus Jansen