Keine Anwendung des Verbraucherwiderrufsrechts bei bloßer Umschuldung
Mit Urteil vom 08.10.2024 (Az. XI ZR 19/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine zentrale Frage im Verbraucherrecht geklärt: Ein Bausparvertrag, der der späteren Ablösung eines bestehenden Darlehens dient, ist kein „verbundener Vertrag“ im Sinne des § 359a BGB a.F.
Damit stellt der BGH klar: Ein bloßer Finanzierungszusammenhang reicht nicht aus. Entscheidend ist, dass das Darlehen direkt die im Bausparvertrag vereinbarte Leistung finanziert. Fehlt dieser enge wirtschaftliche Zusammenhang, besteht kein verbundenes Vertragsverhältnis – und damit auch kein erweitertes Widerrufsrecht gemäß § 359a Abs. 1 BGB a.F.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Viele Kreditnehmer schließen Bausparverträge gezielt ab, um nach Ablauf der Zinsbindung ein günstigeres Anschlussdarlehen zu erhalten. Der BGH macht nun deutlich: Ein solcher Ablauf begründet kein verbundenes Geschäft im rechtlichen Sinne. Wer daher einen Widerruf seines Darlehensvertrags mit Verweis auf den Bausparvertrag begründen möchte, kann sich nicht auf die Regeln über verbundene Verträge stützen.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung? Nur wenn sie objektiv abschreckt
Der BGH äußert sich in dieser Entscheidung auch zur Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen. Interessant ist dabei die Klarstellung, dass ein Fehler nur dann zum verlängerten Widerrufsrecht führt, wenn er objektiv geeignet war, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Dies hat der BGH im konkreten Fall bejaht, was mit Blick auf bisherige Entscheidungen nicht selbstverständlich war.
Fazit
Die Entscheidung bringt mehr Klarheit in die umstrittene Frage, wann ein verbundenes Geschäft im Sinne des Verbraucherwiderrufsrechts vorliegt. Verbraucher, die auf einen späteren Widerruf hoffen, sollten frühzeitig rechtlichen Rat einholen, ob tatsächlich ein verbundenes Vertragsverhältnis besteht – insbesondere bei der Kombination von Darlehen und Bausparvertrag.
Markus Jansen