Unter Schönheitsreparaturen versteht man im Mietrecht solche Reparaturen, die zum Erhalt der Mietsache nicht zwingend erforderlich sind, sondern lediglich dekorativen Charakter haben. Eine gesetzliche Definition für den Begriff der Schönheitsreparatur findet sich im Rahmen von Mietwohnungen nur in den Regelungen über öffentlich geförderten Wohnraum.
Diese Vorschriften werden häufig herangezogen um den Begriff der Schönheitsreparatur auszulegen und juristisch zu deuten. In § 28 Abs. 4 S. II. BV (Zweite Berechnungverordnung) umfasst der Begriff der Schönheitsreparatur: „das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“
Der gesetzlich vorgesehene Regelfall ist, dass der Vermieter verpflichtet ist Schönheitsreparaturen durchzuführen. Er hat die Mietsache gem. §§ 535 Abs. 1, 538 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Schönheitsreparaturen werden von diesem vertragsgemäßen Zustand eingeschlossen.
Allerdings steht es Mieter und Vermieter frei von diesem gesetzlich vorgesehenen Fall abzuweichen. Es handelt sich also um ein abdingbares Recht. In der Praxis ist dies mittlerweile alltäglich.
Problematisch sind solche Regelungen häufig dann, wenn sie in sogenannten Formularmietverträgen vorkommen. Dies liegt darin begründet, dass Formularmietverträge AGB im Sinne des § 305 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) darstellen und damit einer Vielzahl von verbraucherschützenden Vorschriften ein Anwendungsraum eröffnet wird.
Jens Schulte-Bromby