Unter einer Räumungsklage versteht man eine gesonderte Klageart, mittels der ein Vermieter seinen Anspruch auf Zwangsräumung einer Mietsache nach Beendigung gegenüber dem Mieter durchsetzen kann.
Eine Räumungsklage ist ein Rechtsmittel von entscheidender Bedeutung im Mietrecht, da ein Vermieter die Mietsache keinesfalls selbst räumen darf, selbst dann nicht, wenn seine Ansprüche berechtigt sind.
Zunächst ist die örtliche und sachliche gerichtliche Zuständigkeit im Rahmen einer Räumungsklage zu ermitteln. Handelt es sich um eine Wohnimmobilie ist, unabhängig vom eigentlichen Streitwert des Verfahrens grundsätzlich das Amtsgericht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich danach in welchem Bezirk die streitgegenstandlichen Mieträume befinden. Gesetzlich geregelt ist die in den §§ 1 ZPO (Zivilprozessordnung), 23 Nr. 2a GVG (Gerichtsverfassungsgesetz).
Dann ist zu ermitteln, ob eine Räumungsklage zulässig ist. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Vermieter dem Mieter wirksam gekündigt hat und in welchem Umfang die Mietsache geräumt wurde (in der Regel ist die Räumung durch den Mieter nicht erfolgt).
Daraus folgt, dass eine Räumungsklage auch dann zulässig sein kann, wenn die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, bzw. wenn der Mieter Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt hat, denn wie bereits gesagt hat das Gericht von Amts wegen die Aufgabe die Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen.
Am Ende einer erfolgreichen Räumungsklage steht dann ein sogenannter Räumungstitel. Dieser Titel berechtigt den Vermieter bei Nichteinhaltung der Räumungsfrist durch den Mieter dazu einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen und die Mietsache zwangsräumen zu lassen.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.