Unter einem Mietvertrag versteht man ein gesetzlich in den §§ 535 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregeltes Dauerschuldverhältnis, dass den Mieter gegen ein Entgelt dazu berechtigt eine Sache gemäß der vertraglichen Vereinbarung zu nutzen.
Besondere Bedeutung und seinen Hauptanwendungsbereich hat der Mietvertrag im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen. Denkbar sind jedoch grundsätzlich auch andere Konstellationen, wie beispielsweise die Miete eines Autos oder eines Bootes.
Die Pflichten des Vermieters ergeben sich dabei aus § 535 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und umfassen insbesondere die Gebrauchsüberlassung der Mietsache, sowie die Verpflichtung die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Die Pflichten des Mieters ergeben sich hingegen aus § 535 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die vertragliche Hauptflicht ist dabei die Zahlung des vereinbarten Mietzinses, auch Miete genannt.
Davon unabhängig ergeben sich weitere Nebenpflichten aus den folgenden Paragraphen.
Zu unterscheiden ist insbesondere im Wohnraummietrecht zwischen sogenannten Formularmietverträgen und Individualvereinbarungen. In diesem Rahmen gibt es weitere Sonderformen, wie beispielsweise Staffel- oder Indexmietverträge.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.