Eine Kündigung wird im umgangssprachlichen oft auch als Entlassung bezeichnet. Das kann jedoch irreführend sein, da es den Eindruck erweckt, eine Kündigung könne nur vom Arbeitgeber ausgehen. Aber auch die Arbeitnehmer können kündigen. Die juristische Beschreibung ist präziser, da sie die Kündigung als einseitige Beendigung des Leistungsaustauschs beschreibt.
Kündigungen können außerordentlich sein, das heißt ohne Einhaltung der Frist. Dies geschiet in der Regel nur in schwerwiegenden Fällen, bei denen das Warten bis zur vereinbarten Beendigung unzumutbar ist. Eine ordentliche Kündigung beendet das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Eine Änderungskündigung beendet den Leistungsaustausch unter bisherigen Bedingungen mit dem Angebot der Fortsetzung unter veränderten.
Mit einer Kündigung gibt eine von zwei Vertragsparteien zu verstehen, dass sie am Vertrag nicht mehr festhalten möchte. Für die Rechtswirksamkeit einer Kündigung ist kein Einverständnis des anderen Beteiligten notwendig. Im Arbeitsrecht steht der „einseitigen Kündigung“ der so genannte Aufhebungsvertrag gegenüber. Hier erklären beide Vertragspartner die Zustimmung zur Vertragsauflösung. Wer eine Kündigung ausgesprochen hat, kann diese in ihrer rechtsentfaltenden Wirkung nicht mehr zurücknehmen, lediglich das Angebot machen, doch weiter am Vertrag festhalten zu wollen.
Eindeutig ist auch die Gesetzeslage zu so genannten Teil-Kündigungen, die grundsätzlich nicht zulässig sind. Bei Vertragsänderungen ist demnach immer das Einverständnis des Arbeitnehmers Voraussetzung, alternativ kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Dadurch gibt der Arbeitgeber zu verstehen, dass er wohl bereit ist, das Arbeitsverhältnis zu verlängern, wenn der Arbeitgeber inhaltlich den geforderten Änderungen zustimmt. Allerdings: Auch eine Änderungskündigung hat endgültigen Charakter, denn nimmt der Arbeitnehmer das Angebot nicht an, steht eine ausgesprochene Kündigung im Raum. Die Zulässigkeit von Kündigungen wird von den unterschiedlichsten Faktoren beeinflusst: So dürfen Kündigungen beiderseits nicht an Bedingungen geknüpft sein. Eine Bedingung macht eine Kündigung wirkungslos.
Joachim Schwarz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Neuss: „Die juristische Bewertung von Kündigungen obliegt immer der Einzelfallprüfung. Da Formulierungen als ‚Bedingungen‘ fehldeutbar sind empfiehlt es sich, im Zweifel anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen“.
Es unterscheiden sich grundsätzlich zwei Formen: Die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Letztere beendet das Arbeitsverhältnis sofort, allerdings auch nur, wenn die Begründung einer arbeitsrechtlichen Prüfung standhält und eine weitere Beschäftigung unzumutbar ist. Eine ordentliche Kündigung hält sich an die arbeitsrechtlichen Vorgaben sowie an im Arbeitsvertrag oder Tarifvereinbarungen rechtsverbindlich festgelegten Umgangsregeln.
Es gibt für diese unterschiedlichen Kündigungsmodelle ausführlich dokumentierte rechtliche Rahmenbedingungen, die im Fall einer ungerechtfertigten Kündigung immer von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden wollten. Erfahrene Arbeitsrechter können auch alle Facetten des gesetzlichen Kündigungsschutzes in die rechtliche Auseinandersetzung einbringen.
Kompliziert und für Laien nicht mehr nachvollziehbar wird es z.B. wenn es in Unternehmungen, in denen gesetzlicher Kündigungsschutz gilt, zur wichtigen Unterscheidung zwischen betriebsbedingen, personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigungen kommt, wobei die krankheitsbedingte Kündigung zur personenbedingten Kündigung gehört. Arbeitgeber können unter dem Dach des Kündigungsschutzgesetzes nur kündigen, wenn es für die jeweils zutreffende Firm der Kündigung ausreichende Gründe gibt. So muss es im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung zu klarem Fehlverhalten des Arbeitnehmers gekommen sein, die ein Weiterbeschäftigung ausschließt, da Wiederholungsgefahr besteht, die nicht durch eine zumutbare Abmahnung beseitigt werden kann.
In jedem Fall muss eine Kündigung schriftlich erfolgen, besondere Vorgaben an die Form und den Inhalt gibt es nicht, solange die Willenserklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich ist. Eine Kündigung gilt übrigens als empfangen, wenn sie nachweislich im Briefkasten gelandet ist und vom Empfänger in angemessener Zeit gefunden werden konnte. Eine am Samstagnachmittag eingeworfene Kündigung gilt zwar als zugestellt, entfaltet ihre Wirksamkeit aber erst nach Empfang, also in diesem Fall erst am Montag.
Besondere juristische Expertise wird von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht verlangt, wenn es um die Wahrung von Arbeitnehmerrechten im Bereich Sonderkündigungsschutz geht. Diesen Schutz genießen u.a. schwerbehinderte Mitarbeiter, Schwangere oder Betriebsräte. Aber auch bei der Kündigung von Auszubildenden gelten besonders „scharfe“ Regeln.
Nach einer ordentlichen Kündigung gelten gesetzliche Kündigungsfristen, in denen der Arbeitsvertrag wie vereinbart von beiden Seiten erfüllt werden muss. Die Dauer der Kündigungsfrist wird sowohl von gesetzlichen, als auch von individuell vereinbarten Vorgaben bestimmt. Im Streitfall sollte auch hier ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.
Kündigungsfristen federn den Effekt von Kündigungen ab: Zum einen ermöglichen sie dem Arbeitgeber die Suche nach einem personellen Ersatz, zu anderen kann der Arbeitnehmer sich um einen neuen Job bemühen, ohne Ausfallzeiten zu riskieren.
Wer als Arbeitnehmer besondere Schutzrechte genießt kann gegen eine Kündigung mit einer so genannten Kündigungsschutzklage vorgehen. Solch ein Verfahren zwingt den Arbeitgeber zur Angabe von Gründen, die dann auf ihre Zulässigkeit geprüft werden können. Eine Kündigungsschutzklage muss allerdings innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung vorgenommen werden, ansonsten wird die Kündigung selbst dann wirksam, wenn Schutzrechte nicht berücksichtig wurden.
Das Thema Kündigung ist immer von vielen oftmals nur von Experten zu beurteilenden Einzelthemen beeinflusst. Bei Streit um eine Kündigung oder besser bereits im Vorfeld von Kündigungen sind Betroffene daher gut beraten, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Joachim Schwarz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und steht als Partner von Jansen Schwarz & Schulte-Bromby Rechtsanwälte Fachanwälte Neuss gern als Ansprechpartner im Arbeitsrecht zur Verfügung.
Joachim Schwarz