Bei einer Haftung für Deeplinks kommt es (wie bei der Haftung für Links im Allgemeinen) zu verschiedenen Fragestellungen. Im Vergleich zu einem simplen Hyper- bzw. Surface Link führt ein Deeplink nicht zu der Startseite des Internetangebots, sondern zu einer spezifischen Unterseite.
Eine klare Rechtsauffassung existiert zu dem Thema der Haftung für Deeplinks in Deutschland leider nicht. So gibt es einerseits Verfechter einer strengen Haftung und andererseits Befürworter eines Konzepts in dem der Internetseitenbetreiber überhaupt nicht für Links auf fremde Internetseiten haften soll. Auch dazwischen gibt es viele unterschiedliche Positionen.
Einigkeit besteht lediglich hinsichtlich der gesetzlichen Regelung in § 8 TMG (Telemediengesetz). Diese Norm soll nicht anwendbar sein, solange der Internetseitenbetreiber den Link und die darin enthaltene Information bewusst ausgewählt hat, so dass dadurch zumindest im Ansatz eine Haftung begründet werden kann.
Allerdings ist zu bedenken, dass dies bspw. im Fall einer Suchmaschine nicht der Fall ist. Hier erfolgt die Auswahl der Informationen eben nicht bewusst, sondern durch einen automatisierten Algorithmus. Haftungsanspürche können sich daraufhin sowohl aus dem Urheber- , dem Wettbewerbs- und dem allgemeinen Zivilrecht ergeben.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.