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Haftung für Deeplinks

Bei einer Haftung für Deeplinks kommt es (wie bei der Haftung für Links im Allgemeinen) zu verschiedenen Fragestellungen. Im Vergleich zu einem simplen Hyper- bzw. Surface Link führt ein Deeplink nicht zu der Startseite des Internetangebots, sondern zu einer spezifischen Unterseite.

Eine klare Rechtsauffassung existiert zu dem Thema der Haftung für Deeplinks in Deutschland leider nicht. So gibt es einerseits Verfechter einer strengen Haftung und andererseits Befürworter eines Konzepts in dem der Internetseitenbetreiber überhaupt nicht für Links auf fremde Internetseiten haften soll. Auch dazwischen gibt es viele unterschiedliche Positionen.

Einigkeit besteht lediglich hinsichtlich der gesetzlichen Regelung in § 8 TMG (Telemediengesetz). Diese Norm soll nicht anwendbar sein, solange der Internetseitenbetreiber den Link und die darin enthaltene Information bewusst ausgewählt hat, so dass dadurch zumindest im Ansatz eine Haftung begründet werden kann.

Allerdings ist zu bedenken, dass dies bspw. im Fall einer Suchmaschine nicht der Fall ist. Hier  erfolgt die Auswahl der Informationen eben nicht bewusst, sondern durch einen automatisierten Algorithmus. Haftungsanspürche können sich daraufhin sowohl aus dem Urheber- , dem Wettbewerbs- und dem allgemeinen Zivilrecht ergeben.

Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

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Zugang von E-Mails: Kein Anscheinsbeweis

18.06.2024

Technische Möglichkeit des Nichterreichens

Das Landgericht Hagen hat entschieden, dass für den Zugang einer E-Mail kein Anscheinsbeweis besteht. Trotz Absendens kann es technisch möglich sein, dass eine E-Mail den Empfänger nicht erreicht.

Fallbeispiel: Klageverfahren 2023

Im Jahr 2023 stritten die Parteien eines Klageverfahrens vor dem Landgericht Hagen unter anderem über den Zugang einer E-Mail. Die Beklagte bestritt den Erhalt, während der Kläger die Absendung der E-Mail bestätigte.

Beweispflicht liegt beim Absender

Das Gericht entschied, dass der Absender den Zugang der E-Mail nachweisen muss. Allein die Absendung reicht nicht aus, da es technisch möglich ist, dass die E-Mail nicht ankommt. Dieses Risiko trägt der Versender, da er die Art der Übermittlung wählt.

Lesebestätigung als Absicherung

Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Empfänger erreicht, kann der Versender eine Lesebestätigung anfordern. Dies bietet eine zusätzliche Sicherheit und Nachweisbarkeit. Ansonsten sollten bei Erklärung, deren Zugang nachgewiesen werden muss, stets das gute alte Einschreiben genutzt werden. Bei besonders wichtigen Erklärungen, wie zB. Kündigungen, kann auch die Zustellung durch Gerichtsvollzieher ein Möglichkeit darstellen.

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In einem bemerkenswerten Rechtsfall hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Stellung zum Ausdruck der Meinungsfreiheit in juristischen Auseinandersetzungen bezogen. Eine Anwältin, die in einem familiengerichtlichen Verfahren als Verfahrensbeistand fungierte, hatte auf ihrer Webseite über eine nichtöffentliche Sitzung berichtet. Dabei titulierte sie einen Kollegen als "fetter Anwalt" und "Rumpelstilzchen". Diese Äußerungen führten zu einer Klage und anschließend zu einer Verurteilung der Anwältin zur Unterlassung durch das Amtsgericht und Landgericht Dresden.

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