Unter einem Formularmietvertrag versteht man einen Mietvertrag, der für eine unbestimmte Anzahl von Verwendungen erstellt wurde. Es handelt sich bei einem Formularmietvertrag also um eine Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Mittlerweile sind solche Formularmietverträge die Regel. Dies liegt darin begründet, dass Vermieter sich aufgrund vieler Unsicherheiten im Mietrecht auf einen möglichst vollumfänglich gültigen Mietvertrag verlassen wollen und deswegen auf Standardmietverträge zurückgegriffen wird, die gegen eine geringe Gebühr im Internet erworben werden können.
Das Gegenteil von einem Formularmietvertrag ist ein sogenannter Individualmietvertrag. Bei einem Individualmietvertrag werden alle einzelnen Bestandteile des Vertrags zwischen Vermieter und Mieter vereinbart.
Da es sich bei Formularmietverträgen um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt führt dies zu einer direkten Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), also zu einer Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Die Unterscheidung zwischen einem Individualmietvertrag und einem Formularmietvertrag ist insofern von besonderer Bedeutung für das Mietrecht, da aus dieser Unterscheidung unterschiedliche Anforderungen resultieren können. Diese Anforderungen sind aus Gründen des Mieterschutzes bei einem Formularmietvertrag in der Regel strenger als bei einer Individualvereinbarung, da der Mieter normalerweise keinen Einfluss mehr auf die Vertragsgestaltung hat.
Daraus folgt, dass auch sämtliche Vereinbarungen, die handschriftlich auf einem Formularmietvertrag vermerkt werden diesen Anforderungen unterfallen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Zusatzvereinbarungen auf einem separaten Blatt Papier getroffen werden und diese nicht ausdrücklich in den Formularmietvertrag aufgenommen wurden.
Die Nachweispflicht, dass es sich im Zweifel um einen Formularmietvertrag handelt trifft denjenigen, der sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berufen will, also in der Regel den Mieter.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.