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Compliance

Als Compliance werden in der Betriebswirtschaft alle Maßnahmen bezeichnet, die ein Unternehmen auf regelkonforme Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen, überprüft. Üblicherweise wird in Deutschland von einer Regelüberwachung gesprochen. Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Steuerberatungsgesellschaften sind typische Bereiche, in denen solche Überwachungen stattfinden (Betrug, Marktmissbrauch, Abgabe der Steuererklärung).

Durch Compliance sollen Unternehmen unnötige Kosten (insbesondere durch Schäden) erspart werden und sie wirtschaftlich voranbringen. Die primären Ziele sind also Minimierung aller Risiken, sowie eine Steigerung der Effizienz.

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Markus Jansen

Markus Jansen

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Passende Artikel zum Thema Gesellschaftsrecht:

Vertretung von Unternehmen in Gerichtsverfahren

11.06.2024

Unternehmen werden auch in Gerichtsverfahren durch ihre Geschäftsführer vertreten. Diese beauftragen in der Regel einen Anwalt mit der Vertretung. Doch was passiert, wenn eine GmbH keinen Geschäftsführer hat? Oder wenn ein solcher nur im Handelsregister eingetragen, aber nicht wirksam bestellt ist? Und wer muss bei einer juristischen Person (GmbH, UG) vor Gericht erscheinen, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet hat?

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Thema: Persönliche Haftung des Geschäftsführers trotz Entlastung: Gedanken nach der Entscheidung des OLG Brandenburg, Urteil v. 24.1.2024, 7 U 2/23:

05.06.2024

Ein Geschäftsführer einer GmbH kann von der Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, auch wenn ihm bereits Entlastung erteilt wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn die relevanten Tatsachen und Umstände bei der Rechnungslegung des Geschäftsführers für die Gesellschafter nicht erkennbar waren.

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Blockade im Aufsichtsrat: Rechtliche Handhabe bei wiederholtem Fehlen eines Mitglieds

21.05.2024

Hintergrund

In einem dreiköpfigen Aufsichtsrat ist das Gremium nicht beschlussfähig, wenn ein Mitglied einer Sitzung fernbleibt. Dies kann zur Funktionsunfähigkeit des Aufsichtsrats führen. Aktionäre können ein solches Mitglied jederzeit abberufen, auch ohne wichtigen Grund. Dies erfordert jedoch qualifizierte Mehrheiten, die gesetzlich oder satzungsmäßig festgelegt sind. Der Aufsichtsrat selbst kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie dauerhaftem Fernbleiben, einen Antrag auf gerichtliche Abberufung stellen, sofern er beschlussfähig ist und die erforderlichen Mehrheiten vorliegen. Eine gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats ist nur möglich, wenn das Gremium aufgrund Unterbesetzung über längere Zeit nicht beschlussfähig ist.

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das die Arbeit des Gremiums durch Fernbleiben boykottiert, nicht einem ausgeschiedenen Mitglied gleichgesetzt werden kann. Diese Klarheit stellt jedoch die Praxis vor erhebliche Herausforderungen und kann die Gesellschaft handlungsunfähig machen.

Sachverhalt

In einer Aktiengesellschaft mit einem dreiköpfigen Aufsichtsrat blockierte ein Mitglied, das gleichzeitig nahe Verwandte eines der Aktionäre war, durch Fernbleiben die Beschlussfähigkeit des Gremiums. Dies machte die Gesellschaft handlungsunfähig, da der Vorstand für bestimmte Entscheidungen die Zustimmung des Aufsichtsrats benötigte.

Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats

Nach § 108 Abs. 2 Satz 2 AktG ist der Aufsichtsrat nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Satz 3 legt jedoch zwingend fest, dass mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen müssen. Somit kann ein einzelnes Mitglied die Beschlussfassung blockieren.

Abhilfemöglichkeiten in der Praxis

1. Abberufung durch die Hauptversammlung

Ein Aufsichtsratsmitglied kann jederzeit durch die Hauptversammlung abberufen werden (§ 103 Abs. 1 AktG). Dies erfordert jedoch oft eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen, was in vielen Fällen eine unüberwindbare Hürde darstellt.

2. Antrag auf gerichtliche Abberufung

Ein wichtiger Grund kann die gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds rechtfertigen (§ 103 Abs. 3 AktG). Dies setzt jedoch einen beschlussfähigen Aufsichtsrat voraus, was bei Blockade durch Fernbleiben problematisch ist.

3. Gerichtliche Ergänzung bei Unterbesetzung

Ein Antrag auf gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats kann gestellt werden, wenn das Gremium dauerhaft unterbesetzt ist (§ 104 Abs. 1 AktG). Der BGH hat jedoch klargestellt, dass dauerhafte Abwesenheit nicht mit dem Ausscheiden eines Mitglieds gleichzusetzen ist.

Praktische Auswirkungen der BGH-Entscheidung

Die Entscheidung des BGH schafft zwar Klarheit, lässt jedoch betroffene Gesellschaften in schwierigen Situationen zurück. Oftmals sind die Machtverhältnisse in einem Unternehmen so ausbalanciert, dass jede Störung der Balance substanziellen Streit und Schaden verursacht.

Konfliktvermeidung

Es ist ratsam, bereits in der Satzung oder in Aktionärsvereinbarungen Regelungen zu treffen, die das Fernbleiben eines Aufsichtsratsmitglieds und die daraus resultierende Blockade verhindern. Dies könnte beispielsweise das Recht bestimmter Aktionäre oder Aktionärsgruppen umfassen, ein boykottierendes Mitglied abzuberufen.

Für weitere Informationen und Beratung stehen wir Ihnen auf www.jusra.de gerne zur Verfügung.

(BGH, Beschluss vom 9.1.2024, II ZB 20/22)

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Rechtsformen für Freiberufler im Vergleich: Welche Rechtsform passt für Freiberufler wohl am besten?Die passende Rechtsform für Freiberufler: Ein Überblick

08.05.2024

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Zur Bedeutung der aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister OLG Schleswig klärt: Gesellschafterrechte bei verzögerter Eintragung im Handelsregister

16.04.2024

Die persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) müssen grundsätzlich für die Kosten eines Insolvenzverfahrens der Gesellschaft aufkommen.

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Zur fehlerhaften Wahl des Versammlungsortes bei Gesellschafter-versammlungen einer GmbH

09.04.2024

Die Bedeutung eines korrekt gewählten Versammlungsortes für die Gültigkeit von Gesellschafterbeschlüssen wurde jüngst durch ein Urteil des OLG München (vom 22.3.2023, Az. 7 U 1995/21) hervorgehoben. Das Gericht entschied, dass die Wahl eines unzulässigen Versammlungsortes die Anfechtbarkeit aller dort gefassten Beschlüsse nach sich zieht. Dies gilt selbst dann, wenn der Versammlungsort keinen Einfluss auf das Ergebnis der Beschlussfassung hatte. Ein solches Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Gesellschaften, bei der Planung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen sorgfältig zu agieren.

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Aktuelles Wirtschaftsrecht: Die Grundsätze, die der BGH für die Beurteilung der positiven Fortführungsprognose eines Unternehmens aufgestellt hat, sind bei Start-ups nicht uneingeschränkt anwendbar.

09.04.2024

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Neues im Gesellschaftsrecht und Insolvenzanfechtung: BGH-Urteil zur Insolvenzanfechtung bei stillen Gesellschaftern: Ein prägendes Urteil für Investoren und Insolvenzverwalter

12.03.2024

In einem bedeutenden Urteil vom 14. Dezember 2023 (IX ZR 10/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die vollständige Rückzahlung einer Einlage an einen stillen Gesellschafter unter bestimmten Umständen als unentgeltliche Leistung angesehen werden kann. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Investoren und Insolvenzverwalter und ist insbesondere für die Nutzer unserer Rechtsberatungsplattform jusra.de von großem Interesse. Wir analysieren, welche Auswirkungen dieses Urteil für die Beteiligten und den Markt hat.

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BGH-Urteil zur Haftung bei unerlaubten Bankgeschäften: Ein Fall von Organverantwortlichkeit

19.02.2024

In einem richtungsweisenden Urteil vom 9. November 2023 (Aktenzeichen III ZR 105/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Grundsätze zur Haftung von Organen juristischer Personen bei unerlaubten Bankgeschäften formuliert. Das Urteil betrifft speziell die Verantwortlichkeit von Organen, die trotz fehlender Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG Bankgeschäfte betreiben, und hebt hervor, wie interne Zuständigkeitsregelungen die Haftungsfrage beeinflussen können.

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Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige: Rechtliche Rahmenbedingungen und aktuelle Rechtsprechung

08.02.2024

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an minderjährige Kinder ist ein häufiges Thema in Familienunternehmen, sei es zur frühzeitigen Heranführung an das Unternehmen, zur Entwicklung unternehmerischer Kompetenzen im jungen Alter oder zur Nutzung steuerlicher Freibeträge. Doch dieser Prozess ist rechtlich komplex und erfordert sorgfältige Überlegungen und Planungen.

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Wichtige Rechtsprechung zur Vertretungsbefugnis von GmbH-Geschäftsführern bei der Handelsregisteranmeldung

08.02.2024

Das Kammergericht (KG) Berlin hat in einem bemerkenswerten Beschluss vom 8. Mai 2023 (Aktenzeichen: 22 W 15/23) eine wichtige Entscheidung hinsichtlich der Vertretungsbefugnis von GmbH-Geschäftsführern getroffen. Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für das Handels- und Gesellschaftsrecht, insbesondere im Bereich des GmbH-Rechts.

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Verbraucherschutz bei Kreditverträgen: Zur Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - EuGH 15.01.2024

16.01.2024

Ein bedeutendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23. November 2023 (C-321/22) hebt die Bedeutung des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen hervor, insbesondere im Hinblick auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln. Der Fall bezieht sich auf Verbraucherkreditverträge in Polen, bei denen die Kläger neben Zinsen unverhältnismäßig hohe, zinsunabhängige Kosten tragen mussten. Diese Zusatzkosten standen in einem auffälligen Missverhältnis zum Kreditbetrag und den erbrachten Dienstleistungen.

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Neue Ära im Gesellschaftsrecht: Das MoPeG tritt in Kraft!

10.01.2024

Entdecken Sie mit uns die Zukunft des deutschen Gesellschaftsrechts! Die Einführung des MoPeG (Modernisierungsgesetz zum Personengesellschaftsrecht) markiert einen Wendepunkt und bringt entscheidende Neuerungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Wir sind bereit, Sie durch diese neuen rechtlichen Landschaften zu führen.

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MoPeG – Neuerungen ab 01. Januar 2024 – Erhöhter Beratungsbedarf für Gesellschaften

10.01.2024

Mit der Einführung des MoPeG (Modernisierungsgesetz zum Personengesellschaftsrecht) treten signifikante Änderungen im deutschen Gesellschaftsrecht in Kraft. Besonders für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) bringt dies bedeutende Neuerungen mit sich, die einer genaueren Betrachtung würdig sind.

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Inkrafttreten des MoPeG Das MoPeG trat am 1. Januar 2024 in Kraft, obwohl der Gesetzes-beschluss bereits am 24. Juni 2021 erfolgte.

09.01.2024

Überprüfungspflicht für Personengesellschaften

Es ist nun erforderlich, dass alle bestehenden Personengesellschaften ihre Gesellschafts-
verträge hinsichtlich Anpassungen überprüfen. Besonders hervorzuheben ist die umfassende Überarbeitung des Rechts der GbR: Alle Paragraphen wurden geändert, viele neue kamen hinzu, wobei die Positionierung in den §§ 705 ff. im 16. Titel beibehalten wurde. Das Gesetz bestätigt ausdrücklich die seit Langem höchstrichterlich anerkannte Rechtsfähigkeit der Außengesellschaften und differenziert zwischen rechtsfähiger Außen- und nichtrechtsfähiger Innengesellschaft. Zudem wurde die akzessorische Gesellschafterhaftung gesetzlich verankert, ohne inhaltliche Änderungen.

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Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erbengemeinschaft in der Insolvenz

15.12.2023

Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss (28.09.2023 – IX ZA 14/23) wichtige Klärungen zum Umgang mit Erbengemeinschaften in Insolvenzfällen vorgenommen.
Dieser Beschluss befasst sich mit der Situation eines Schuldners, der Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft ist. Laut dem Gericht erfolgt die Auseinandersetzung einer solchen Erbengemeinschaft außerhalb des Insolvenzverfahrens gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB §§ 1956, 1954 Abs. 1).

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BGH: Gesellschafter tragen Kosten bei GbR-Insolvenz

06.12.2023

Die persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) müssen grundsätzlich für die Kosten eines Insolvenzverfahrens der Gesellschaft aufkommen.

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Landgericht Dortmund bekräftigt Geschäftsführerhaftung bei Kartellbußen

06.12.2023

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BGH bestätigt: Informationen im Handelsregister sind öffentlich zugänglich und damit offenkundig

06.12.2023

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Aufsichtsräte zum Schadensersatz in Millionenhöhe verurteilt

21.07.2021

Das Kammergericht Berlin hat zwei ehemalige Aufsichtsratsmitglieder einer insolventen Aktiengesellschaft zu Schadensersatzzahlungen in Millionenhöhe verurteilt. Geklagt hatte der Insolvenzverwalter. Selbst die Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrates sowie durch die Vorstände vorenthaltene Informationen über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft konnte die Aufsichtsräte nicht von ihrer Haftung befreien.

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Vorfälligkeitsentschädigung nach BGH-Entscheidung zurückholen

29.06.2021

Der BGH hat die Rechte vieler Darlehensnehmer beim Thema Vorfälligkeitsentschädigung gestärkt und eine Nichtzulassungsbeschwerde der Commerzbank gegen ein Urteil des OLG Frankfurt zurückgewiesen (Az.: XI ZR 320/20).

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Keine Dividenden und Boni in der Corona-Krise

05.04.2020

Vor der Krise ist nach der Krise und in diesem Sinne erinnern maßgebliche Kontrollorgane wie die BaFin – die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – oder die Europäische Zentralbank (EZB) ihre „Schäfchen“ um finanzielle Maßhaltung in schweren Zeiten. Demnach sollte auf die Auszahlungen von Dividenden komplett verzichtet werden, bis klar ist, ob und wann man wieder zum Tagesgeschäft übergehen kann.

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Corona-Krise: Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt

28.03.2020

Ein erheblicher Teil der deutschen Unternehmen hat – unabhängig von Form, Größe und Bedeutung – unter den Folgen der Corona-Krise bzw. der COVID-19-Epidemie zu leiden. Behördliche Auflagen können dabei ebenso für temporäre Krisen verantwortlich sein wie die die Unterbrechung von Lieferketten oder die Quarantäne von Mitarbeitern. Darauf muss der Gesetzgeber reagieren, wenn es nicht zu eine in den Folgen unabsehbaren Wirtschaftskrise mit hohen Arbeitslosenzahlen kommen soll.

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Corona-Gesetz setzt Pflicht zur „Physischen Präsenz“ bei Organschaft-Versammlungen aus

28.03.2020

Die Corona-Krise in der Bundesrepublik Deutschland führt zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. Der Gesetzgeber reagiert mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie und schlachtet dabei so manche „Heilige Kuh“ des Gesellschaftsrecht, z. B. die Pflicht zur persönlichen Teilnahme an wichtigen Versammlungen.

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Gesellschaftsgründung (GmbH-Gründung)

24.09.2019

Die Gründung einer Gesellschaft muss auf die Bedürfnisse der Gründer und den Geschäftszweck ausgerichtet sein. Es ist möglich, dass die Wahl der richtigen Rechtsform Ihrer zukünftigen Gesellschaft einfach wird ...

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BGH: Rückforderung von Ausschüttungen bei stillen Gesellschaften

06.01.2017

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