Lange Zeit herrschte Unsicherheit darüber wann eine Bürgschaftsforderung gegenüber dem Bürgen fällig ist, d.h. wann der Bürge dazu verpflichtet ist die ausstehende Bürgschaftsforderung zu begleichen. Entweder mit Fälligkeit der zugrunde liegenden Hauptforderung oder erst mit der Anforderung der Bürgschaftsforderung durch den Gläubiger von dem Bürgen.
Im Bereich des Bankrechts gibt es dazu mittlerweile zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, die beide identisch tenorieren.
Gemäß dieser Entscheidungen tritt die Fälligkeit einer Bürgschaftsforderung nicht erst mit deren Anforderung, sondern bereits automatisch mit der Fälligkeit der Hauptforderung ein (Az. XI ZR 160/07, sowie Az. XI ZR 230/07).
Daraus ergibt sich ein Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährungsfrist.
Zu beachten ist jedoch, dass diese beiden Entscheidungen lediglich auf die selbstschuldnerische Bürgschaft anwendbar sind. Selbstschuldnerische Bürgschaften unterscheiden sich in soweit von der gewöhnlichen BGB- Bürgschaft, als das der Gläubiger direkt auf den Bürgen zugreifen kann, ohne das er zunächst versuchen muss die ausstehende Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung vom Hauptschuldner zu erreichen.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft basiert auf § 773 Abs. 1 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unter Ausschluss der Einrede der Vorausklage. Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen